| 1. |
Allgemeines |
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Es darf nur mit
reinrassigen, gesunden und wesensfesten Hunden gezüchtet werden, die
vom VDH (F.C.I.) anerkannte Ahnentafeln oder entsprechende
Registrierbescheinigungen haben. |
| Die Zuchtzulassung (ZZL) dient
der Beurteilung und Auswahl von Zuchthunden und ist verpflichtend. |
| Über begründete Ausnahmen von
den unten beschriebenen Bedingungen für die ZZL entscheidet der
jeweilige Rassebetreuer in Abstimmung mit dem Obmann für das Zucht- und
Zuchtbuchwesen. |
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| 2. |
Bedingungen für
die Erteilung der ZZL |
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| 2.1 |
Gültigkeit der ZZL |
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Die ZZL kann
uneingeschränkt oder eingeschränkt (z.B. für 1 Wurf/Deckakt mit
Nachzuchtkontrolle) erteilt werden. |
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| 2.2 |
Durchführung der
ZZL |
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Der zur Zucht
zuzulassende Hund ist anlässlich einer vom VDH durchgeführten
Zuchtzulassungsveranstaltung einem für die Rasse zugelassenen
VDH-Zuchtrichter vorzuführen, der die Zuchtzulassung erteilt,
verweigert oder zurückstellt. |
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| 2.3. |
Voraussetzungen
für die Anmeldung zur Zuchtzulassung |
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Zugelassen zu der
Überprüfung durch den Zuchtrichter ist ein Hund nur dann, wenn die
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
| 2.3.1 |
Vorliegen aller
gesundheitsrelevanten Anforderungen für die Rasse (Näheres hierzu in
§ 2.5ff) |
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| 2.3.2 |
Vorliegen einer
Beurteilung des Hundes in der Zwischen-, der Gebrauchshunde-, der
Champion- oder Offenen Klasse einer Internationalen, Nationalen oder
Spezial-Zuchtschau. |
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| 2.4. |
Wiederholte
Vorführung zur Zuchtzulassung |
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Hunde, deren ZZL
zurückgestellt wird, können nur einmal erneut einem für die Rasse
zugelassenen VDH-Zuchtrichter auf einer ZZL-Veranstaltung vorgeführt
werden. Dessen Urteil ist endgültig. |
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| 2.5. |
Untersuchung auf
Hüftgelenks-Dysplasie (HD) |
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Die Röntgenaufnahme
darf frühestens ab dem 15. Lebensmonat erstellt werden. Hierfür ist
das vom VDH erstellte Formular zu benutzen. |
| Die Auswertung erfolgt durch die
zentrale Auswertungsstelle des VDH. |
| Hunde mit dem Auswertungsergebnis
"HD-A" oder "HD-B" können zur Zucht zugelassen
werden. |
| Hunde mit dem HD-Status
"C" unterliegen einer Paarungseinschränkung und dürfen nur
mit Partnern verpaart werden, die mit HD-A ausgewertet sind. In
Ausnahmefällen ist auf Antrag auch die Anpaarung mit Partnern möglich,
welche mit HD-B ausgewertet sind. |
| Die Zucht mit Hunden, die mit
"HD-D" und "HD-E" ausgewertet wurden, ist verboten. |
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| 2.6. |
Augenuntersuchung |
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Eine Augenuntersuchung
ist nach den Vorgaben des VDH nachzuweisen. Für die Augenuntersuchung
sind nur hierfür entsprechend ausgebildete Tierärzte zugelassen,
welche bei der VDH-Zuchtbuchstelle zu erfragen sind. |
| Der zur Zucht zuzulassende
Hund muss frei sein von allen genetisch bedingten Augenerkrankungen
(z.B. PRA, CEA, RD, PHTV, PHPV, Katarakt). Eine Untersuchung ist
frühestens mit 12 Monaten durchführbar. |
| Die Untersuchung darf zum
Zeitpunkt der Beantragung der ZZL nicht älter als drei Monate sein. |
| Die Untersuchung hat ein Jahr
Gültigkeit und ist regelmäßig zu wiederholen, spätestens jedoch vor
einem erneuten Zuchteinsatz. Dies ist unaufgefordert vom Züchter
nachzuweisen, da andernfalls die ZZL erlischt. |
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| 3. |
Zuchteinsatz von
ausländischen Deckrüden |
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Ausländische
Deckrüden müssen im zuständigen F.C.I.-Mitgliedsverband zur Zucht
zugelassen sein. |
| Bei Verwendung eines
ausländischen Deckpartners, dessen HD-Status nicht nach inländischen
Kriterien befundet ist, ist die Nachzucht vor einer weiteren Verpaarung
derselben Eltertiere mit ⅔ der Nachkommenzahl einer
Nachzuchtkontrolle zu unterziehen. Mindestens 50% der untersuchten Hunde
müssen dabei mit HD-A befundet werden. |
| Die Verpaarung von Hündinnen mit
HD-C-Auswertung mit nicht nach inländischen Kriterien befundeten
ausländischen Deckrüden ist nicht erlaubt. |
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| 4. |
Formale
Voraussetzungen zur Zuchtzulassung |
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Der Züchter reicht
alle notwendigen Nachweise bei der Zuchtbuchstelle des VDH ein. |
| Nach Überprüfung der Unterlagen
und des ZZL-Protokolls durch die mit der Rassebetreuung vom VDH-Obmann
für das Zucht- und Zuchtbuchwesen beauftragte Person wird die
Zuchtzulassung , die Zurückstellung oder die Zuchtverweigerung auf der
Ahnentafel vermerkt und erhält ab diesem Zeitpunkt Gültigkeit. |
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| 5. |
Aberkennung der
Zuchtzulassung |
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Die Zuchttauglichkeit
kann nachträglich aberkannt werden, wenn Tatsachen bekannt werden,
aufgrund derer eine Zuchtverwendung nicht gegeben war oder nicht mehr
gegeben ist. |
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| 6. |
Pflichten des
Züchters |
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Vor jedem Zuchteinsatz
eines Hundes hat sich der Züchter bei der VDH-Zuchtbuchstelle oder bei
der mit der Rassebetreuung vom VDH-Obmann für das Zucht- und
Zuchtbuchwesen beauftragten Person über die bestehenden, gültigen
Zuchtzulassungsvoraussetzungen zu informieren. Für weitergehende
Zuchtfragen stehen o.g. Personen zur Verfügung. |
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| 7. |
Schlussbestimmungen |
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Jedem Züchter werden
diese Zuchtzulassungsbestimmungen übergeben.
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| Über Änderungen dieser ZZB
entscheidet nach Beschlussempfehlung des VDH-Zuchtausschusses der
VDH-Vorstand. Änderungen dieser ZZB treten nach Unterrichtung der
aktiven Züchter in Kraft. |
| Diese ZZB wurden vom VDH-Vorstand
am 17.08.2005 verabschiedet. Sie treten nach vorheriger Unterrichtung
der aktiven Züchter zum 01.01.2006 in Kraft.
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